Zumutbarkeit bei Aufenthalt im Frauenhaus

 

Paragraph:

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Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 10 10001 22.09.04 26.07.11  

 Anliegen:

Wie sind die Regelungen zur Zumutbarkeit bei Frauen, die ( im Durchschnitt eine Woche) im Frauenhaus sind ?

 Antwort:

Grundsätzlich ist für eine im Frauenhaus lebenden Frau eine Arbeit zumutbar, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB II vor.

Ein Grund gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB II (seelisch) kann insbesondere dann vorliegen, wenn beispielsweise eine Arbeitsstelle im Nachbarhaus des Ehemannes zur Verfügung steht, wenn seine Frau wegen ihm zum Zeitpunkt der Unterbreitung des Stellenangebotes im Frauenhaus lebt. Ein sonstiger Grund nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II kann nur nach Abwägung der Umstände des Einzelfalles anerkannt werden. Grundsätzlich ist die Zumutbarkeit eines Arbeitsangebotes bei diesen Fallgestaltungen von der individuellen Situation der Leistungsberechtigten abhängig.

 Hinweise:

§ 10 SGB II, BW 0001 200904
Ersteller: 2nd Level Leistung