Antwort:
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Grundsätzlich ist für eine im Frauenhaus lebenden Frau eine Arbeit
zumutbar, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB II
vor. Ein Grund gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB II (seelisch) kann insbesondere dann
vorliegen, wenn beispielsweise eine Arbeitsstelle im Nachbarhaus des Ehemannes zur
Verfügung steht, wenn seine Frau wegen ihm zum Zeitpunkt der Unterbreitung des
Stellenangebotes im Frauenhaus lebt. Ein sonstiger Grund nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II
kann nur nach Abwägung der Umstände des Einzelfalles anerkannt werden. Grundsätzlich
ist die Zumutbarkeit eines Arbeitsangebotes bei diesen Fallgestaltungen von der
individuellen Situation der Leistungsberechtigten abhängig. |