Zumutbarkeit - Pflege von Dritten, Sittliche Verpflichtung

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 10 10007  26.03.08    

 Anliegen:

Die Pflege eines Dritten ist der Pflege eines Angehörigen gleichgestellt, wenn die Pflege aufgrund einer sittlichen Verpflichtung erfolgt.

Welche Anforderungen sollten bei der Pflege von Dritten (beispielsweise langjährige Haushaltshilfen) erfüllt sein, damit von einer sittlichen Verpflichtung ausgegangen werden kann?

 Antwort:

Folgende Anhaltspunkte sollten bei der Einzelfallentscheidung berücksichtigt werden, damit von einer sittlichen Verpflichtung ausgegangen werden kann:

Es muss sich um eine langjährige Pflegebeziehung handeln. Anzunehmen ist dies, wenn die Haushaltshilfe mit der Pflege bereits seit einem Zeitraum von mindestens drei Jahren betraut ist.

Es hat sich hieraus - insbesondere auch aus der Sicht des Pflegebedürftigen – eine starke innere Bindung gebildet, sodass eine Umstellung auf eine neue Pflegeperson und der damit verbundene Aufbau einer neuen Vertrauensbeziehung unzumutbar erscheint. Art und Intensität der Pflege sind dabei zu berücksichtigen.

 Hinweise:

siehe Hinweise zu § 10
Ersteller: SP II 21 - SBN