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| § 10 | 10007 | 26.03.08 |
Anliegen: |
Die Pflege eines Dritten ist der Pflege eines
Angehörigen gleichgestellt, wenn die Pflege aufgrund einer sittlichen
Verpflichtung erfolgt. Welche Anforderungen sollten bei der Pflege von Dritten (beispielsweise langjährige Haushaltshilfen) erfüllt sein, damit von einer sittlichen Verpflichtung ausgegangen werden kann? |
Antwort: |
Folgende Anhaltspunkte sollten bei der
Einzelfallentscheidung berücksichtigt werden, damit von einer sittlichen
Verpflichtung ausgegangen werden kann: Es muss sich um eine langjährige Pflegebeziehung handeln. Anzunehmen ist dies, wenn die Haushaltshilfe mit der Pflege bereits seit einem Zeitraum von mindestens drei Jahren betraut ist. Es hat sich hieraus - insbesondere auch aus der Sicht des Pflegebedürftigen – eine starke innere Bindung gebildet, sodass eine Umstellung auf eine neue Pflegeperson und der damit verbundene Aufbau einer neuen Vertrauensbeziehung unzumutbar erscheint. Art und Intensität der Pflege sind dabei zu berücksichtigen. |
Hinweise: |
siehe Hinweise zu § 10 |
| Ersteller: | SP II 21 - SBN |