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| § 11, 11a, 11b | 10006 | 14.09.04 | 06.10.11 | - |
Anliegen: |
Sind Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III und Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem 6. Kapitel des SGB XII anrechenbares Einkommen im Sinne des § 11 SGB II ? |
Antwort: |
1. Ausbildungsgeld Behinderte Menschen haben während einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen Anspruch auf Ausbildungsgeld (§ 104 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Hierbei werden als Bedarf im ersten Jahr 63 Euro und danach 75 Euro monatlich zu Grunde gelegt (§ 107 SGB III). Als Einkommen sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Nach § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II sind jedoch Leistungen, die aufgrund von öffentlich-rechtlichen Vorschriften erbracht werden, nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als ausdrücklich zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen. Das Ausbildungsgeld ist eine Leistung mit einer ausdrücklichen Zweckbestimmung. Nach § 102 Abs. 2 Nr. 2 SGB III werden Leistungen für die Teilnahme an Maßnahmen im Arbeitstrainingsbereich in anerkannten Werkstätten für Behinderte erbracht, um die Leistungsfähigkeit oder Erwerbsfähigkeit des Behinderten so weit wie möglich zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen, wenn erwartet werden kann, dass der Behinderte nach Teilnahme an diesen Maßnahmen in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Ausbildungsgeld wird danach nicht für einen Zweck geleistet, für den sonst Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld zu gewähren wäre, denn für die Teilnahme an Maßnahmen im Arbeitstrainingsbereich würden keine Leistungen nach dem SGB II gezahlt werden. Das Ausbildungsgeld ist seinem Charakter nach keine Leistung zur Bestreitung des Lebensunterhalts, ihm kommt eher die Funktion einer Arbeitstrainingsprämie ("Belohnung") zu. Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 26. September 1990 (- 9b/7 RAr 100/89) ausgeführt, dass das Ausbildungsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) die für den persönlichen Bedarf frei verfügbaren Mittel erhöhen und dadurch die Motivation für Berufsausbildungsmaßnahme fördern solle. (sinngemäß Niedersächsisches OVG, 22.02.2001 - 12 L 3923/00) Das Ausbildungsgeld während einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen ist demnach nicht als Einkommen zu berücksichtigen. 2. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem 6.Kapitel des SGB XII: Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem 6. Kapitel des SGB XII ist eine zweckgebundene Leistung, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht wird und einem anderen Zweck als das Alg II/Sozialgeld dient. Eine Anrechnung scheidet daher aus (§ 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II). |
Hinweise: |
| Ersteller: | S 11 - PRS |