Einkommen aus Unfallrente/ Verletztenrente

 

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Gültig bis:

  § 11, 11a, 11b 10020 16.09.04 06.10.11

 Anliegen:

Ist eine Unfallrente nach § 56 SGB VII, die z. B. wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls erbracht wird, als Einkommen zu berücksichtigen?

 Antwort:

Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert, mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen.

Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung werden aufgrund eines Unfallereignisses (Versicherungsfall im Sinne des SGB VII) zur Abmilderung der Folgen einer längerfristigen vollen oder teilweisen Minderung der Erwerbsfähigkeit und damit verbundenen Lohneinbußen erbracht. Die Renten nach den §§ 56 ff. SGB VII sind zwar Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, jedoch dienen sie demselben Zweck wie das Alg II, nämlich der Sicherung des Lebensunterhalts.

Die gewährte Verletztenrente wird somit als Einkommen unter Berücksichtigung der Absetzbeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 SGB II berücksichtigt. Ein ggf. vorhandener Grad der Behinderung ist für diese Betrachtung nicht relevant.

Zu beachten: der Erhöhungsbetrag bei Arbeitslosigkeit ist gemäß § 58 Satz 2 SGB VII anrechnungsfrei.

 Hinweise:

Siehe dazu BSG-Urteil vom 05.09.2007, B 11b AS 15/06 R

Ersteller: S 11 - BHM