Antwort:
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Kindergeld, das für Kinder der leistungsberechtigten
Person, die nicht in deren Haushalt leben, gezahlt wird, ist nach § 1 Abs. 1
Nr. 8 der Alg II-V nicht als Einkommen der kindergeldberechtigten Person zu
berücksichtigen, wenn diese glaubhaft nachweisen kann (z.B. durch Vorlage
eines Kontoauszugs), dass sie das Kindergeld an das nicht im Haushalt (also
auch im Ausland) lebende Kind weiterleitet.
Kann die kindergeldberechtigte Person die Weiterleitung des Kindergeldes
nicht nachweisen, ist das Kindergeld bei ihr als Einkommen zu
berücksichtigen. |