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| § 11 | 10029 | 07.10.04 | 16.11.04 |
Anliegen: |
Nach § 11 Abs. 1 SGB II sind die Grundrenten nach dem BVG sowie Leistungen nach Gesetzen, die die Anwendung des BVG entsprechend vorsehen, privilegiert. Gilt diese Privilegierung auch für die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder bezieht sich diese Privilegierung nur auf Renten nach dem BVG? |
Antwort: |
Privilegierte Renten im Sinne § 11 Abs. 1 SGB II sind ausschließlich
Renten nach dem BVG. Hinterbliebenenrenten nach dem SGB VI werden, abgesehen von
Absetzungen für Versicherungen, voll angerechnet. Renten, die aufgrund von anderen Gesetzen (z.B. SGB VI) gezahlt werden, sind voll bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen. |
Hinweise: |
§ 11, IL-0003-041004-§11 |
| Ersteller: | 2nd Level Leistung |