Erziehungsrente

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 11, 11a, 11b 10045 16.11.04 06.10.11

 Anliegen:

Ist eine Erziehungsrente als Einkommen zu berücksichtigen?

 Antwort:

Die Erziehungsrente nach § 47 SGB VI gehört zu den Renten wegen Todes, welche jedoch aus der Rentenversicherung des Überlebenden gezahlt wird. Anspruch haben geschiedene Versicherte und verwitwete Versicherte, für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde, wenn ihr früherer Ehegatte verstorben ist, sie nicht wieder geheiratet haben und allein ein Kind erziehen.

Die Erziehungsrente dient keiner anderen Zweckbestimmung als die Leistungen nach dem SGB II und ist daher als Einkommen zu berücksichtigen.

§ 5 Abs. 3 SGB II und §§ 102 ff SGB X sind zu beachten.

 Hinweise:

 
Ersteller: S 11 - BHM