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Die Erziehungsrente nach § 47 SGB VI gehört zu den
Renten wegen Todes, welche jedoch aus der Rentenversicherung des
Überlebenden gezahlt wird. Anspruch haben geschiedene Versicherte und
verwitwete Versicherte, für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde, wenn
ihr früherer Ehegatte verstorben ist, sie nicht wieder geheiratet haben und
allein ein Kind erziehen.
Die Erziehungsrente dient keiner anderen
Zweckbestimmung als die Leistungen nach dem SGB II und ist daher als
Einkommen zu berücksichtigen.
§ 5 Abs. 3
SGB II und §§ 102 ff SGB X sind zu beachten. |