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| § 11 | 10047 | 17.11.04 | 06.10.11 |
Anliegen: |
Auch Bezieher von Witwen- und Waisenrenten sind aufgrund
eines Alg II - Bezuges gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V in der KV
pflichtzuversichern. Die Alg II - Versicherungspflicht wiederum verdrängt
gem. § 5 Abs. 8 SGB V die Versicherungspflicht als Rentner.
Sind bei der Einkommensanrechnung die Brutto- oder Nettozahlbeträge der Rente zu berücksichtigen? |
Antwort: |
Nach § 232a Abs. 3 SGB V gilt § 226 SGB V entsprechend.
Dies bedeutet, dass trotz der Verdrängung der Versicherungspflicht neben den
Beiträgen aus dem Alg II - Bezug Beiträge aus der Rente abzuführen sind. Da
nur bereite Mittel bei der Berechnung von Alg II berücksichtigt werden, ist
der mit dem Rentenbescheid nachgewiesene Zahlbetrag für die Ermittlung des
Anrechnungsbetrages zu berücksichtigen.
Bei laufender Anrechnung der (Netto-)Rente als Einkommen ist eine Bereinigung der beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 232a SGB V zur KV/PV vorzunehmen. |
Hinweise: |
Vgl. Anwenderhinweis 6.14. „Absetzung KV/PV bei Einkommen aus Rente/Versorgungsbezügen“. |
| Ersteller: | SP II 22 |