Anrechnungsbetrag Rente

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 11 10047 17.11.04 06.10.11

 Anliegen:

Auch Bezieher von Witwen- und Waisenrenten sind aufgrund eines Alg II - Bezuges gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V in der KV pflichtzuversichern. Die Alg II - Versicherungspflicht wiederum verdrängt gem. § 5 Abs. 8 SGB V die Versicherungspflicht als Rentner.

Sind bei der Einkommensanrechnung die Brutto- oder Nettozahlbeträge der Rente zu berücksichtigen?

 Antwort:

Nach § 232a Abs. 3 SGB V gilt § 226 SGB V entsprechend. Dies bedeutet, dass trotz der Verdrängung der Versicherungspflicht neben den Beiträgen aus dem Alg II - Bezug Beiträge aus der Rente abzuführen sind. Da nur bereite Mittel bei der Berechnung von Alg II berücksichtigt werden, ist der mit dem Rentenbescheid nachgewiesene Zahlbetrag für die Ermittlung des Anrechnungsbetrages zu berücksichtigen.

Bei laufender Anrechnung der (Netto-)Rente als Einkommen ist eine Bereinigung der beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 232a SGB V zur KV/PV vorzunehmen.

 Hinweise:

Vgl. Anwenderhinweis 6.14. „Absetzung KV/PV bei Einkommen aus Rente/Versorgungsbezügen“.
Ersteller: SP II 22