| Die Partnerin des EHB gehört grundsätzlich nach § 7 Abs.3 Nr. 3 SGB II zur
Bedarfsgemeinschaft. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist daher auch Ihr Einkommen beim EHB
zu berücksichtigen. Das Stipendium ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II.
Es ist bestimmt für den Lebensunterhalt und das Studium. Eine Zuordnung
dieses Einkommens auf andere Mitglieder der BG (hier den EHB) würde eine
Verfälschung der der Studentin in voller Höhe und allein zugedachten
Ausbildungsförderung darstellen. Das Stipendium ist daher seinem Sinn und
Zweck nach ausschließlich der Partnerin des EHB als Einkommen zuzuordnen. |