Stipendium

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 11 10050 18.11.04 01.06.05  

 Anliegen:

Die tunesische Partnerin eines EHB erhält von der tunesischen Botschaft ein Stipendium zum Zwecke ihres Studiums in Deutschland in Höhe von 511,29 €. Ist dieses Stipendium als Einkommen zu berücksichtigen?

 Antwort:

Die Partnerin des EHB gehört grundsätzlich nach § 7 Abs.3 Nr. 3 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist daher auch Ihr Einkommen beim EHB zu berücksichtigen.

Das Stipendium ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II. Es ist bestimmt für den Lebensunterhalt und das Studium. Eine Zuordnung dieses Einkommens auf andere Mitglieder der BG (hier den EHB) würde eine Verfälschung der der Studentin in voller Höhe und allein zugedachten Ausbildungsförderung darstellen. Das Stipendium ist daher seinem Sinn und Zweck nach ausschließlich der Partnerin des EHB als Einkommen zuzuordnen.

 Hinweise:

BW-0140-151104-§ 11

vgl. auch WDB-Eintrag 10008 zu § 11 (Einkommensanrechnung BAB/BAföG)

Ersteller: 2nd Level Leistung