Anrechnung von Kostgeld des Kindes bei seinen Eltern

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 11, 11a, 11b 10058 24.11.04 06.10.11

 Anliegen:

Ein 25-jähriger erwerbsfähiger Leistungsberechtigter lebt in einer Haushaltsgemeinschaft mit seinen Eltern, die Alg II beziehen. Er ist nicht bedürftig und hat Einkommen, das unter dem Freibetrag nach § 1 Abs. 2 Alg II - V (doppelter Regelbedarf + anteilige KdU) liegt.

Trotzdem zahlt er 300 € monatlich an die Eltern, 150 € für die Unterkunft, 150 € für Verpflegung. Die Eltern zahlen 600 € Miete.

Ist die monatliche Zahlung als Einkommen bei den Eltern anzurechnen?

 Antwort:

Unterkunftskosten:

Auf jedes Haushaltsmitglied entfallen rechnerisch 200 € Miete. Die Eltern erhalten 400 € im Rahmen ihrer KdU. Der Mietanteil, den sie von ihrem Kind erhalten, wird nicht als Einkommen berücksichtigt, da er unter dem rechnerischen Mietanteil des Kindes liegt. Würde er darüber liegen, wäre der übersteigende Betrag mindernd bei der KdU zu berücksichtigen.

Verpflegungskosten:

Der vom Kind an die Eltern gezahlte Verpflegungsanteil wäre grundsätzlich Einkommen der Eltern. Die Zuwendung erfolgt auf Grund einer sittlichen Verpflichtung, so dass eine Privilegierung nach § 11a Abs. 5 SGB II ausscheidet. Eine Berücksichtigung als Einkommen wäre dennoch unbillig. Die Eltern nutzen den Verpflegungsanteil nicht für sich, sondern für die Verpflegung des Kindes.

Die Verpflegungszahlung würde im Einzelfall nur anzurechnen sein, wenn diese so hoch wäre, dass daneben der ungekürzte Alg II-Bezug der Eltern ungerechtfertigt wäre (Zuwendung des Kindes übersteigt erheblich den Regelbedarfsanteil für Verpflegung bei Volljährigen).

 Hinweise:

 
Ersteller: 2nd Level Leistung