Verlagerung der abzusetzenden Versicherungsbeträge

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 11 10059 29.11.04 01.04.08

 Anliegen:

Aufteilung der Versicherungsbeiträge (Pauschale und Pflichtversicherungen) auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft

 Antwort:

Grundsätzlich sind die Pauschale für angemessene Versicherungen (30 €) und die Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen beim Einkommen der Person in Abzug zu bringen, die es erzielt; Versicherungsnehmer (bei gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen) kann auch eine andere Person in der Bedarfsgemeinschaft (nur Haushaltsgemeinschaft genügt nicht) sein. Übersteigen die Absetzungsbeträge das Einkommen, können Restbeträge auch vom Einkommen anderer volljähriger Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft abgesetzt werden.

1. Beispiele gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen:

- Mann: Einkommen; Frau: kein Einkommen, aber Versicherungsnehmer für Kfz- Haftpflichtversicherung

  Die Beiträge für die Haftpflichtversicherung können auch vom Einkommen des Mannes abgezogen werden.

- Mann: kein Einkommen; Frau kein Einkommen, aber Versicherungsnehmer für Kfz- Haftpflicht, minderjähriges Kind: 154 € Kindergeld

  Die Beiträge für die Haftpflichtversicherung können nicht vom Kindergeld abgesetzt werden.

2. Beispiele angemessene private Versicherungen (30 €- Pauschale):

- Mann: kein Einkommen; Frau: kein Einkommen; Kind (minderjährig): 154 € Kindergeld

Die 30 €- Pauschale kann hier nicht berücksichtigt werden, weil kein volljähriges Mitglied der BG Einkommen hat. Weisen minderjährige Hilfebedürftige, die mit volljährigen Hilfebedürftigen in einer BG leben, eigene nach Grund und Höhe angemessene private Versicherungen nach, sind diese in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen abzusetzen.

- Mann: kein Einkommen; Frau: kein Einkommen (Kindergeldberechtigte); Kind (minderjährig): 154 € Kindergeld, welches zusammen mit den Unterhaltsleistungen seinen eigenen Bedarf nach dem SGB II übersteigt

Die Unterhaltsleistungen mindern nur den Bedarf des Kindes. Das Kindergeld wird in Höhe des den Bedarf des Kindes übersteigenden Betrages beim Kindergeldberechtigten als Einkommen berücksichtigt. Daher ist hier die 30 €- Pauschale vom Einkommen (Kindergeld) abzusetzen (volljähriges Mitglied der BG hat Einkommen).

 Hinweise:

Fachliche Hinweise zu § 11, Rz. 11.72
Ersteller: 2nd Level Leistung