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| § 11, 11a, 11b | 10063 | 21.12.04 | 06.10.11 |
Anliegen: |
Wie ist der Aufstockungsbetrag zum Arbeitsentgelt, der älteren Arbeitnehmern bei Inanspruchnahme von Altersteilzeit gezahlt wird, bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen? |
Antwort: |
Arbeitnehmer,
die in Altersteilzeit beschäftigt sind - Arbeitszeit und Arbeitsentgelt sind
um 50 % reduziert -, erhalten zusätzlich einen Aufstockungsbetrag von
mindestens 20 % des reduzierten Bruttolohns. Dieser Betrag ist grundsätzlich
steuer- und sozialversicherungsfrei (brutto = netto). Daneben werden
zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung gewährt. Durch die Zahlung des Aufstockungsbetrags sollen Lohnnachteile, die dem Arbeitnehmer durch die Verminderung seiner Arbeitszeit entstehen, zumindest teilweise ausgeglichen werden. Der Aufstockungsbetrag dient folglich demselben Zweck wie reguläres Erwerbseinkommen und ist deshalb bei der Einkommensanrechnung nach dem SGB II als solches zu betrachten. Auch bei der Ermittlung des Freibetrags nach § 11b Abs. 3 ist der Aufstockungsbetrag einzubeziehen. Berechnungsgrundlage ist dann: Brutto-Arbeitsentgelt + Aufstockungsbetrag. Beispiel: Herr A (55 Jahre) ist in Altersteilzeit beschäftigt und hat seine Arbeitszeit deshalb um 50 % reduziert. Das monatliche Brutto-Einkommen (bei 20 Wochenstunden) von Herrn A beträgt 800 € (631 € netto), außerdem erhält er einen Aufstockungsbetrag in Höhe von 160 € monatlich sowie zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung. Zusätzlich beantragt Herr A Alg II. Berechnung: Einkommen Bedarf 800 € Bruttoeinkommen 631 € Nettoeinkommen 364 € Regelbedarf + 160 € Aufstockungsbetrag 350 € Miete ---------------------------------------------------------------- 50 € Nebenkosten 960 € Gesamteinkommen (brutto) ------------------------------- 791 € Gesamteinkommen (netto) 764 € Gesamtbedarf - 100 € Grundfreibetrag - 519 € Einkommen - 172 € Freibetrag n. § 11b Abs. 3 SGB II -------------------------------- ---------------------------------------------------------------- 245 € Restbedarf 519 € berücksichtigungsfähiges Einkommen Ergebnis: Herr A erhält Alg II in Höhe von 245 €. |
Hinweise: |
| Ersteller: | SP II 21 - CRN |