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| § 11, 11a, 11b | 10066 | 13.01.05 | 06.10.11 |
Anliegen: |
Für verschiedene Berufe im Dienstleistungsbereich (z.B. Friseure)
wurden im Rahmen des BSHG 10 % des Einkommens nach Gehaltsbeleg zusätzlich als Trinkgeld
angerechnet, da in diesen Berufen erfahrungsgemäß Trinkgeld einen nicht unerheblichen
Anteil des Einkommens ausmacht. Ist im SGB II entsprechend zu verfahren? |
Antwort: |
Bei Trinkgeldern handelt es sich ebenfalls um
Erwerbseinkommen. Sie sind zum
Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.
Eine pauschale Berücksichtigung kann nicht stattfinden, da nur Einkommen berücksichtigt werden kann, das dem Antragsteller tatsächlich zufließt. Daher muss die konkrete Höhe des Trinkgeldes den Angaben in der Anlage EK (Einkommenserklärung zur Feststellung der Einkommensverhältnisse jeder in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Person) entnommen werden. Bei den o.g. Berufen ist ggf. gezielt nach dem gezahlten Trinkgeld zu fragen. |
Hinweise: |
| Ersteller: | S 11 - BHM |