Anliegen:
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Sind Kinderbetreuungskosten auch dann vom Einkommen der
Person, die es erzielt, abzusetzen, wenn der Partner in der
Bedarfsgemeinschaft (Ehegatte; Lebensgefährte) selbst zwar erwerbsfähig,
aber nicht erwerbstätig ist? Die Unterbringung des Kindes in einer
Kindereinrichtung wäre nicht zwingend erforderlich, da der
nichterwerbstätige Partner die Betreuung sicherstellen könnte. |
Antwort:
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Auch in dem o.g. Fall werden Kinderbetreuungskosten vom
Einkommen des erwerbstätigen Partners abgesetzt. Die Kinderbetreuungskosten
sind auch in diesem Fall mit der Erzielung des Einkommens verbundene
notwendige Ausgaben. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II könnte der betreuende
Elternteil nicht in Arbeit vermittelt werden, wenn die Betreuung des Kindes
(älter als 3 Jahre) nicht sichergestellt ist. Daher ist in dieser Vorschrift
geregelt, dass die kommunalen Träger dem erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten einen Betreuungsplatz vorrangig anbieten sollen. Die
Hinweise zu § 10 verlangen sogar einen Nachweis darüber, dass der
erwerbsfähige Leistungsberechtigte sich bemüht hat, die Betreuung durch
einen Dritten sicherzustellen. Soweit der erwerbsfähige Leistungsberechtigte
nun die Betreuung durch einen Dritten sichergestellt hat, kann er die
dadurch entstehenden Kosten nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II absetzen.
Entsprechend
der Änderung der Hinweise zu § 11 ist es nicht erforderlich, dass es sich
bei den Werbungskosten um solche im Sinne des Steuerrechts handelt. |