Kinderbetreuungskosten

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 11, 11a, 11b 10072 04.02.05 06.10.11  

 Anliegen:

Sind Kinderbetreuungskosten auch dann vom Einkommen der Person, die es erzielt, abzusetzen, wenn der Partner in der Bedarfsgemeinschaft (Ehegatte; Lebensgefährte) selbst zwar erwerbsfähig, aber nicht erwerbstätig ist? Die Unterbringung des Kindes in einer Kindereinrichtung wäre nicht zwingend erforderlich, da der nichterwerbstätige Partner die Betreuung sicherstellen könnte.

 Antwort:

Auch in dem o.g. Fall werden Kinderbetreuungskosten vom Einkommen des erwerbstätigen Partners abgesetzt. Die Kinderbetreuungskosten sind auch in diesem Fall mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II könnte der betreuende Elternteil nicht in Arbeit vermittelt werden, wenn die Betreuung des Kindes (älter als 3 Jahre) nicht sichergestellt ist. Daher ist in dieser Vorschrift geregelt, dass die kommunalen Träger dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten einen Betreuungsplatz vorrangig anbieten sollen. Die Hinweise zu § 10 verlangen sogar einen Nachweis darüber, dass der erwerbsfähige Leistungsberechtigte sich bemüht hat, die Betreuung durch einen Dritten sicherzustellen. Soweit der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nun die Betreuung durch einen Dritten sichergestellt hat, kann er die dadurch entstehenden Kosten nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II absetzen.

Entsprechend der Änderung der Hinweise zu § 11 ist es nicht erforderlich, dass es sich bei den Werbungskosten um solche im Sinne des Steuerrechts handelt.

 Hinweise:

 
Ersteller: 2nd Level Leistung