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| § 11 | 10075 | 11.02.2005 | 06.10.11 |
Anliegen: |
Können vom Gründungszuschuss Beiträge zur KV/PV/RV abgesetzt werden? |
Antwort: |
Kranken- und Pflegeversicherung: Der Bezug des Gründungszuschusses löst keine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung aus. Wird der Kunde durch den Alg II-Bezug versicherungspflichtig, so können die Beiträge für KV/PV, die er darüber hinaus an die private bzw. freiwillig gesetzliche Krankenversicherung leistet, nicht berücksichtigt werden. Nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB II werden nur Beiträge von Personen berücksichtigt, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind. Wird der Bezug von Alg II nicht versicherungspflichtig, weil der Kunde z. B. unmittelbar vor dem Bezug von Alg II privat krankenversichert war (§ 5 Abs. 5a SGB V), können die Beiträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB II in der Höhe vom Einkommen abgesetzt werden, soweit kein Zuschuss nach § 26 SGB II gezahlt wird. Rentenversicherung: Seit 01.01.2011 ist der Bezug von Alg II nicht an die gesetzliche RV zu melden, wenn der Empfänger versicherungspflichtig zur RV ist (Ausschlussgrund nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe e) SGB VI). Der Bezug des Gründungszuschusses begründet keine Versicherungspflicht zur RV – der Bezug von Alg II ist folglich zu melden. Beiträge für private Versicherungen zur Altersvorsorge können bei dem Selbständigen nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b SGB II nicht abgesetzt werden. Ein Selbständiger wird während des Bezuges von Gründungszuschuss aufgrund seiner Tätigkeit jedoch rentenversicherungspflichtig, wenn er eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9 SGB VI versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausübt. In diesem Fall können die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II vom Einkommen aus Gründungszuschuss abgesetzt werden. Der Bezug von Alg II wäre dann nicht an die Rentenversicherung zu melden (Ausschlussgrund nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe e) SGB VI). |
Hinweise: |
Vgl. auch WDB-Einträge 10018 zu SGB V und 10004 zu SGB VI |
| Ersteller: | SP II 21 - NBN |