Antwort:
|
Grundsätzlich
ist alles, was in der Bedarfszeit wertmäßig hinzukommt, Einkommen. Die
Berücksichtigung des Geschenkes als Einkommen würde jedoch eine unbillige
Härte darstellen, sofern es sich um den ersten Pkw der leistungsberechtigten
Person handelt. Durch das Vorhandensein eines Pkw wird zudem die Mobilität
erheblich gesteigert. Hätte die leistungsberechtigte Person den Pkw kurz vor
der Antragstellung erhalten oder würde sie nach Ablauf des aktuellen
Bewilligungsabschnitts einen neuen Antrag stellen, würde der Pkw nach § 12
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II zum geschützten Vermögen gehören. In diesen Fall
ist daher die in § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II enthaltene Härtefallregelung
anwendbar. |