Einkommen/Vergütung im Rahmen einer EQ

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 11, 11a, 11b 10081 20.04.05 26.07.11  

 Anliegen:

Bei einer Einstiegsqualifizierung werden als Vergütung durch den Arbeitgeber 216 € monatlich gezahlt. Sind hiervon die Frei- und Abzugsbeträge nach § 11b Abs. 2 und 3 abziehbar?

 Antwort:

Betrieblichen Auszubildenden werden die Frei- und Abzugsbeträge bei Erwerbstätigkeit gewährt. Teilnehmer an einer Einstiegsqualifizierung sind den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichzustellen.

Begründung:

Nach § 235b Abs. 2 Nr. 2 SGB III können die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten auf einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne der § 4 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) und § 25 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung (HwO) vorbereiten und werden vom Betrieb bescheinigt. Der Jugendliche (bei nicht volljährigen Jugendlichen die Erziehungsberechtigten) und der Betrieb schließen nach § 235b Abs. 2 Nr. 1 SGB III einen schriftlichen Vertrag über eine Einstiegsqualifizierung im Sinne von § 26 BBiG.

Nach § 7 Abs. 2 SGB IV gilt auch als Beschäftigung der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
Insofern sind Teilnehmer an einer EQ sozialversicherungsrechtlich den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten gleichzustellen; auch für den Bereich des SGB II.


Von der Vergütung ist somit der Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 SGB II von 100 € und ein Freibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II von 23,20 € (20% von 116 €) abzusetzen.

 Hinweise:

Zu beachten ist , dass für Teilnehmer an einer EQ auch die beitragspflichtigen Einnahmen zur KV/ PV aus Alg II zu mindern sind. Ab 01.01.2011 beträgt die mindernd zu berücksichtigende Einnahme 272,13 €/Monat.

Weiterführende Hinweise finden Sie auch in der Arbeitshilfe "Kranken- und Pflegeversicherung im Alg II".

Ersteller: SP II 21 - WSN