Antwort:
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Die Entschädigung für Wahlhelfer ist gemäß § 1 Abs. 1
Nr. 2 Alg II-V nicht auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen. Nach dieser
Vorschrift bleiben Zuwendungen Dritter, die einem anderen Zweck dienen als
das Alg II, anrechnungsfrei, soweit sie die Lage des Leistungsempfängers
nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht
gerechtfertigt sind. Davon kann ausgegangen werden, soweit die Zuwendung
einen Betrag in Höhe der halben monatlichen Regelleistung nicht
überschreitet. Die Entschädigung für Wahlhelfer beträgt 30 Euro und liegt
damit eindeutig unterhalb der genannten Grenze. |