Entschädigung für Wahlhelfer bei der Bundestagswahl

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 11 10083  09.08.05 10.04.08  

 Anliegen:

Wahlhelfer bekommen 30 € Entschädigung für ihre Tätigkeit im Wahllokal. Wird diese Entschädigung auf das Arbeitslosengeld II angerechnet?

 Antwort:

Die Entschädigung für Wahlhelfer ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V nicht auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen. Nach dieser Vorschrift bleiben Zuwendungen Dritter, die einem anderen Zweck dienen als das Alg II, anrechnungsfrei, soweit sie die Lage des Leistungsempfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt sind. Davon kann ausgegangen werden, soweit die Zuwendung einen Betrag in Höhe der halben monatlichen Regelleistung nicht überschreitet. Die Entschädigung für Wahlhelfer beträgt 30 Euro und liegt damit eindeutig unterhalb der genannten Grenze.

 Hinweise:

Siehe dazu auch Fachliche Hinweise zu § 11, Kapitel 3.3.
Ersteller: SP II 21 - CRN