Berücksichtigung eines geldwerten Vorteils bei privater Nutzung eines Firmenfahrzeuges

 

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Gültig bis:

  § 11,11a, 11b 10084 09.08.05 06.10.11  

 Anliegen:

Wird der geldwerte Vorteil, der einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person aus der unentgeltlichen Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Kfz erwächst, als Einkommen berücksichtigt?

 Antwort:

Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen (§ 11 Abs. 1 S. 1 SGB II). Zu den Einnahmen in Geldeswert zählen vor allem Sachbezüge einschließlich Dienstleistungen, die einen Marktwert haben, also in Geld eingetauscht werden können. Die unentgeltliche Überlassung eines Firmen-Kfz stellt einen Sachbezug dar, dessen geldwerter Vorteil grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen wäre. Allerdings greift hier § 11a Abs. 5 Nr. 2 SGB II, wonach Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, wenn sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären.

Für die Beurteilung der Gerechtfertigkeit ist hier zu beachten, dass der Sachbezug allenfalls in Höhe des im Regelbedarf enthaltenen Anteils für Mobilität als Einkommen berücksichtigt werden könnte. Dieser beträgt für einen Alleinstehenden derzeit 22,92 Euro. Nach der Lebenserfahrung ist zwar davon auszugehen, dass ein unentgeltlich überlassenes Kfz auch tatsächlich privat genutzt wird; jedoch kann allein aufgrund der bestehenden Nutzungsmöglichkeit nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass die leistungsberechtigte Person von dieser Möglichkeit in einem Umfang Gebrauch macht, bei dem von einer vollständigen Deckung des Mobilitätsbedarfes auszugehen ist. Zudem wird die leistungsberechtigte Person die Kosten für Benzin selbst zu tragen haben.

Eine Berücksichtigung als Einkommen wäre aus den genannten Gründen unverhältnismäßig.

 Hinweise:

 
Ersteller: S 11 - PRS