Paragraph: |
Nr.: |
Eingestellt am: |
Geändert am: |
Gültig bis: |
|||
| § 11 | 10084 | 09.08.05 | 26.03.08 |
Anliegen: |
Wird der geldwerte Vorteil, der einem EHB aus der unentgeltlichen Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Kfz erwächst, als Einkommen zur Bedarfsdeckung berücksichtigt? |
Antwort: |
Das BMAS vertritt hierzu folgende Rechtsauffassung:
Als Einkommen sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 S. 1 SGB II). Zu den Einnahmen in Geldeswert zählen vor allem Sachbezüge einschließlich Dienstleistungen, die einen Martkwert haben, also gegen Geld tauschbar sind. Die unentgeltliche Überlassung eines Firmenkfz stellt einen Sachbezug dar, dessen geldwerter Vorteil grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen ist. Die Rechtsprechung zum BSHG hat hierzu ausgeführt, dass es für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils sachgerecht ist, grundsätzlich auf den dadurch abgedeckten, im Regelsatz enthaltenen Mobilitätsbedarf abzustellen. Übertragen auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende wäre dieser geldwerte Vorteil mit einem Betrag von 6 % der nach § 20 SGB II maßgeblichen Regelleistung zu bewerten. Weiterhin wird ausgeführt, dass eine Einkommensberücksichtigung unterbleibt, wenn der Hilfebedürftige die Benzinkosten selbst trägt, da in diesem Fall trotz unentgeltlicher Überlassung sein Mobilitätsbedarf nicht gedeckt ist. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und der Verwaltungsvereinfachung sollte jedoch von einer Berücksichtigung abgesehen werden. Grundsätzlich ist nach der Lebenserfahrung zwar davon auszugehen, dass ein unentgeltlich überlassenes Kfz auch tatsächlich privat genutzt wird; allein aufgrund der bestehenden Nutzungsmöglichkeit kann jedoch nicht in jedem Fall davon ausgegangen werden, dass der Hilfebedürftige von dieser Möglichkeit in einem Umfang Gebrauch macht, bei dem von einer Deckung des Mobilitätsbedarfes auszugehen ist. Dem Hilfebedürftigen jedoch die Führung eines Fahrtenbuches aufzuerlegen, um nachzuweisen, dass das überlassene Kfz nicht oder nur in unerheblichem Umfang privat genutzt wird und daher eine Einkommensberücksichtigung nicht gerechtfertigt ist, wäre unverhältnismäßig. |
Hinweise: |
| Ersteller: | S 11 - PRS |