Antwort:
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Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld
oder Geldeswert mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen (§ 11 Abs. 1
S. 1 SGB II). Zu den Einnahmen in Geldeswert zählen vor allem Sachbezüge
einschließlich Dienstleistungen, die einen Marktwert haben, also in Geld
eingetauscht werden können. Die unentgeltliche Überlassung eines Firmen-Kfz
stellt einen Sachbezug dar, dessen geldwerter Vorteil grundsätzlich als
Einkommen zu berücksichtigen wäre. Allerdings greift hier § 11a Abs. 5 Nr. 2
SGB II, wonach Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine
rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, nicht als Einkommen zu
berücksichtigen sind, wenn sie die Lage des Empfängers nicht so günstig
beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt
wären.
Für die Beurteilung der Gerechtfertigkeit ist hier zu
beachten, dass der Sachbezug allenfalls in Höhe des im Regelbedarf
enthaltenen Anteils für Mobilität als Einkommen berücksichtigt werden
könnte. Dieser beträgt für einen Alleinstehenden derzeit 22,92 Euro. Nach
der Lebenserfahrung ist zwar davon auszugehen, dass ein unentgeltlich
überlassenes Kfz auch tatsächlich privat genutzt wird; jedoch kann allein
aufgrund der bestehenden Nutzungsmöglichkeit nicht automatisch davon
ausgegangen werden, dass die leistungsberechtigte Person von dieser
Möglichkeit in einem Umfang Gebrauch macht, bei dem von einer vollständigen
Deckung des Mobilitätsbedarfes auszugehen ist. Zudem wird die
leistungsberechtigte Person die Kosten für Benzin selbst zu tragen haben.
Eine
Berücksichtigung als Einkommen wäre aus den genannten Gründen
unverhältnismäßig. |