Antwort:
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Grundsätzlich ist Kindergeld (KG) während des Alg
II-Bezugs im Anspruchsmonat anzurechnen, da es in diesem auch zufließt
(Zuflussprinzip). In Fällen, in denen trotz KG-Anspruch tatsächlich kein KG
gezahlt wird und der SGB II-Träger deshalb ohne KG-Anrechnung leistet, ist
bei der Familienkasse ein Erstattungsanspruch (EA) anzumelden, so dass bei
einer späteren Nachzahlung das KG direkt an die Grundsicherungsstelle
gezahlt wird und so zeitraumidentisch berücksichtigt werden kann.
Wurde kein Erstattungsanspruch angemeldet, fließt die KG-Nachzahlung in
voller Höhe dem Leistungsberechtigten zu.
Eine Aufhebung für die Vergangenheit nach § 48 Abs. 1 S. 3 SGB X ist hier
nicht zulässig, da das SGB II - als besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs -
keine Berücksichtigung von Einkommen für die Vergangenheit kennt, sondern
über § 2 Alg II-V die Anwendung des Zuflussprinzips vorgibt. Die Nachzahlung
ist folglich als eine einmalige Einnahme nach den Vorgaben des § 11 Abs. 3
SGB II.
Beispiel:
Herr K. (verheiratet, nicht erwerbstätig) bezieht laufend Alg II. Am
01.09.2010 beginnt sein Sohn (17 J.) eine Berufsausbildung. Am 08.04.2011
wird der Sohn volljährig, die Familienkasse stellt die Zahlung von KG ab Mai
ein. Der Sohn ist jedoch noch in der Ausbildung, daher besteht weiterhin
Anspruch auf KG. Herr K. legt Widerspruch ein.
Am 28.08.2011 erhält er von der Familienkasse den Abhilfebescheid und am
04.09.2011 eine Nachzahlung für die Monate Mai – August in Höhe von 736
Euro. Ab September wird wieder laufend KG in Höhe von 184 Euro gezahlt. Da
der Sohn eine Ausbildungsvergütung erzielt, mit der er seinen Bedarf (291
Regelbedarf + 160 KdU) decken kann, ist er aus der BG ausgeschieden. Das KG
und die KG-Nachzahlung fließt den Eltern zu.
Bei einem Gesamtbedarf der BG von 976 Euro (2x 328 Regelbedarf + 320 KdU)
abzüglich des anrechenbaren KG (154 Euro) ist die Nachzahlung in einem Monat
anrechenbar. Die Pauschale von 30 Euro für angemessene private
Versicherungen kann von der Nachzahlung nicht mehr abgezogen werden, da
diese bereits beim laufenden KG berücksichtigt wurde. Dies gilt auch für
weitere nach § 11b Abs. 1 Satz 1 SGB II absetzbare Ausgaben, soweit diese
bereits beim laufenden KG berücksichtigt wurden.
Ist der Leistungsberechtigte zum Zeitpunkt der Nachzahlung bereits aus dem
Leistungsbezug ausgeschieden, besteht keine Möglichkeit mehr, diese zu
berücksichtigen. |