Berücksichtigung einer Kindergeldnachzahlung für Zeiten des Leistungsbezugs

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 11, 11a, 11b  10087 09.05.06 06.10.11  

 Anliegen:

Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person erhält von der Familienkasse aufgrund eines erstrittenen Urteils eine Kindergeldnachzahlung für einen Zeitraum, in dem sie Leistungen nach dem SGB II bezogen hat.

Wie wird die Nachzahlung angerechnet?

 Antwort:

Grundsätzlich ist Kindergeld (KG) während des Alg II-Bezugs im Anspruchsmonat anzurechnen, da es in diesem auch zufließt (Zuflussprinzip). In Fällen, in denen trotz KG-Anspruch tatsächlich kein KG gezahlt wird und der SGB II-Träger deshalb ohne KG-Anrechnung leistet, ist bei der Familienkasse ein Erstattungsanspruch (EA) anzumelden, so dass bei einer späteren Nachzahlung das KG direkt an die Grundsicherungsstelle gezahlt wird und so zeitraumidentisch berücksichtigt werden kann.

Wurde kein Erstattungsanspruch angemeldet, fließt die KG-Nachzahlung in voller Höhe dem Leistungsberechtigten zu.
Eine Aufhebung für die Vergangenheit nach § 48 Abs. 1 S. 3 SGB X ist hier nicht zulässig, da das SGB II - als besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs - keine Berücksichtigung von Einkommen für die Vergangenheit kennt, sondern über § 2 Alg II-V die Anwendung des Zuflussprinzips vorgibt. Die Nachzahlung ist folglich als eine einmalige Einnahme nach den Vorgaben des § 11 Abs. 3 SGB II.

Beispiel:

Herr K. (verheiratet, nicht erwerbstätig) bezieht laufend Alg II. Am 01.09.2010 beginnt sein Sohn (17 J.) eine Berufsausbildung. Am 08.04.2011 wird der Sohn volljährig, die Familienkasse stellt die Zahlung von KG ab Mai ein. Der Sohn ist jedoch noch in der Ausbildung, daher besteht weiterhin Anspruch auf KG. Herr K. legt Widerspruch ein.
Am 28.08.2011 erhält er von der Familienkasse den Abhilfebescheid und am 04.09.2011 eine Nachzahlung für die Monate Mai – August in Höhe von 736 Euro. Ab September wird wieder laufend KG in Höhe von 184 Euro gezahlt. Da der Sohn eine Ausbildungsvergütung erzielt, mit der er seinen Bedarf (291 Regelbedarf + 160 KdU) decken kann, ist er aus der BG ausgeschieden. Das KG und die KG-Nachzahlung fließt den Eltern zu.

Bei einem Gesamtbedarf der BG von 976 Euro (2x 328 Regelbedarf + 320 KdU) abzüglich des anrechenbaren KG (154 Euro) ist die Nachzahlung in einem Monat anrechenbar. Die Pauschale von 30 Euro für angemessene private Versicherungen kann von der Nachzahlung nicht mehr abgezogen werden, da diese bereits beim laufenden KG berücksichtigt wurde. Dies gilt auch für weitere nach § 11b Abs. 1 Satz 1 SGB II absetzbare Ausgaben, soweit diese bereits beim laufenden KG berücksichtigt wurden.

Ist der Leistungsberechtigte zum Zeitpunkt der Nachzahlung bereits aus dem Leistungsbezug ausgeschieden, besteht keine Möglichkeit mehr, diese zu berücksichtigen.

 Hinweise:

 
Ersteller: SP II 21 - CRN