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| § 11 | 10090 | 27.02.07 | 09.09.09 |
Anliegen: |
Ein im laufenden Leistungsbezug stehender Hilfebedürftiger erbt eine Eigentumswohnung, die von seiner verstorbenen Mutter bewohnt wurde. Er selbst ist Eigentümer einer Eigentumswohnung. Welche Auswirkungen hat diese geerbte Immobilie auf den Leistungsbezug? |
Antwort: |
Bei der Erbschaft handelt es sich um eine einmalige
Einnahme in Geldeswert, die der eHB in der Bedarfszeit wertmäßig dazu
erhält. Einmalige Einnahmen sind nach § 2 Abs. 4 Satz 2 Arbeitslosengeld II
/ Sozialgeld-V ab dem auf den Zufluss folgenden Kalendermonat auf einen
angemessenen Zeitraum anzurechnen. a) Verwertung der Immobilie Dem Hilfebedürftigen ist unverzüglich mitzuteilen, dass eine Berücksichtigung der geerbten Immobilie als Einkommen erfolgt. Er ist über die leistungsrechtlichen Konsequenzen zu informieren. Dies bedeutet nicht unbedingt, dass er die Immobilie sofort verkaufen muss, sondern es kommt auch eine Beleihung in Betracht (im Regelfall dürfte es problemlos möglich sein, ein Darlehen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes für die nächsten Monate zu erlangen - Immobilie als Sicherheit). Die Art der Verwertung bleibt dem Hilfebedürftigen überlassen. b) Anrechnung auf angemessenen Zeitraum Der angemessene Zeitraum wird üblicherweise erst bestimmt werden können, wenn der Erlös aus der Verwertung der Immobilie bekannt ist (z. B. Verkehrswertgutachten). Ist bereits bei Zufluss der Erbschaft abzusehen, dass aus dem Verwertungserlös der Bedarf für mindestens 12 Monate gedeckt werden kann (Erfahrungswerte), ist die Entscheidung über die Leistungsbewilligung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zufluss folgt, aufzuheben. Ist der Verkehrswert (Verkaufserlös) der Immobilie noch zu ermitteln und damit der Zeitraum der Nicht-Hilfebedürftigkeit/ Anrechnung festzusetzen, ist die Leistungszahlung gem. § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II i. V. m. § 331 SGB III vorläufig einzustellen. Der Hilfebedürftige ist zu informieren, dass die geerbte Immobilie als Einkommen berücksichtigt wird und er wegen der Wertermittlung zur Mitwirkung verpflichtet ist. Bis zu einer Verwertung kann auch auf vorhandenes Schonvermögen verwiesen werden. Bei einer vorläufigen Zahlungseinstellung ist jedoch zu beachten, dass die Leistungen nachzuzahlen sind, soweit der Bewilligungsbescheid zwei Monate nach der vorläufigen Zahlungseinstellung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben ist. Die Wertermittlung muss daher in dieser Zeit abgeschlossen sein. Die Zwei-Monats-Frist beginnt mit dem ersten Tag, für den keine Leistungen mehr gewährt werden, in der Regel somit ab Beginn des Folgemonats, der auf die Zahlungseinstellung folgt (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II). c) Darlehensgewährung Wenn weder Schonvermögen vorhanden noch eine kurzfristige Verwertung möglich ist, können Leistungen in analoger Anwendung des § 23 Abs. 5 SGB II zunächst als Darlehen weiter gewährt werden. |
Hinweise: |
Rz. 11.12a, 11.62 der Hinweise zu § 11, Kapitel 5 der Hinweise zu § 23 |
| Ersteller: | SP II 21 - KSE |