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| § 11 | 10091 | 01.03.07 | 05.06.07 |
Anliegen: |
Sind Spenden und Geschenke als Einkommen anzurechnen? |
Antwort: |
Spenden und Geschenke sind in der Regel einmalige Zuwendungen im Sinne
des § 11 SGB II. Die Berücksichtigung einmaliger Einnahmen ist in der Alg
II/Sozialgeld-V geregelt. Danach sind einmalige Einnahmen auf einen
angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden
Teilbetrag anzusetzen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung
angezeigt ist. Diese Formulierung lässt es zu, Spenden aus Hilfsaktionen
sowie angemessene Geschenke zu besonderen Anlässen, wie Geburtstagen,
Weihnachten, Kommunion und Konfirmation,
anrechnungsfrei zu belassen, auch wenn sie grundsätzlich einem ähnlichen
Zweck wie die Regelleistung nach § 20 SGB II dienen. So sind insbesondere Sachleistungen wie beispielsweise Geschenke für Kinder oder die Kostenübernahme notwendiger Anschaffungen (z.B. Brille oder Möbel), aber auch kleinere Zuwendungen in bar, nicht anzurechnen. Ob eine Spende oder ein Geschenk als Einkommen berücksichtigt wird oder nicht, ist jedoch stets im Einzelfall unter Beachtung der Höhe und der Zweckbestimmung zu entscheiden. Hinweis: Zuwendungen, die bestimmte Bedarfe decken, können jedoch auf andere Weise Berücksichtigung finden, z.B. kann ein geschenkter Kinderwagen nicht noch einmal im Rahmen der Babyerstausstattung nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II übernommen werden. |
Hinweise: |
| Ersteller: | SP II 21 - CRN |