Begrüßungsgeld für Neugeborene

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 11 10092 04.04.07   01.04.08  

 Anliegen:

Sind Geldleistungen, die anlässlich der Geburt eines Kindes von einer öffentlichen Stelle gewährt werden (Geburtsprämien, Begrüßungsgelder für Neugeborene o.ä.), auf Leistungen nach dem SGB II anzurechnen?

 Antwort:

Geldleistungen, die anlässlich der Geburt eines Kindes gewährt werden, dienen neben der Unterhaltssicherung vor allem dem Zweck der Familienförderung und -entlastung, haben also einen besonderen Charakter. Solche Geldeistungen sind nicht auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen.

Hintergrund:
Bei den genannten Geldleistungen handelt es sich in der Regel um einmalige Leistungen, die entsprechend § 2 Abs. 4 Satz 3 Alg II-V auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen sind, wenn nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist. Diese Regelung lässt es zu, bestimmte Leistungen anrechnungsfrei zu belassen, auch wenn sie grundsätzlich einem ähnlichen Zweck wie die Leistungen des SGB II dienen.

Würden die anlässlich einer Geburt gezahlten Geldleistungen auch als Einkommen angerechnet, führte dies zu einer Vereitelung des mit der Zahlung verbundenen Zweckes der Familienförderung, da insbesondere die Entlastungsfunktion nicht greifen würde. Ein Missbrauch der Nichtanrechnung ist in diesen Fällen schon dem Grunde nach ausgeschlossen.

 Hinweise:

 
Ersteller: SP II 21 - CRN