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| § 11 | 10093 | 10.05.07 | 01.04.08 |
Anliegen: |
Gehören die Beiträge zu einer betrieblichen Altersvorsorge bzw. Direktversicherung oder Entgeltumwandlung zur geförderten Altersvorsorge und sind damit vom Einkommen absetzbar? |
Antwort: |
Beiträge für eine betriebliche Altersvorsorge bzw.
Direktversicherung/Entgeltumwandlung sind bis zur Höhe des Mindestbeitrags
nach § 86 EStG im Rahmen des § 11 Abs. 2 Nr. 4 SGB II vom Einkommen
absetzbar. Begründung: Gemäß § 82 Abs. 2 Buchstabe a EStG gehören auch die aus einem individuell versteuerten Arbeitslohn des Arbeitnehmers geleisteten Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung zu den geförderten Altersvorsorgebeiträgen. Somit können die geleisteten Beiträge für eine betriebliche Altersvorsorge grundsätzlich vom Erwerbseinkommen des Hilfebedürftigen abgesetzt werden. Die Förderung der Altersvorsorge ist begrenzt. Die Grenze ergibt sich nach § 82 Abs. 1 EStG aus § 10a EStG. Ab dem Jahr 2008 können danach Altersvorsorgbeiträge bis zu 2.100 € jährlich gefördert werden (2007 bis zu 1.575 €). Vom Einkommen eines Hilfebedürftigen sind gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 4 SGB II jedoch nur Beiträge bis zur Höhe des Mindestbeitrages nach § 86 EStG absetzbar. Ab dem Jahr 2008 sind das 4 Prozent (2006 + 2007 waren es 3 Prozent) der beitragspflichtigen Einnahmen (des Bruttoeinkommens bei Arbeitnehmern). Zu beachten ist, dass die Altersvorsorgezulage nach §§ 84 und 85 EStG hiervon abzusetzen ist. § 82 Abs. 1 EStG setzt weiterhin voraus, dass die Altersvorsorgeverträge nach § 5 des Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert sind. |
Hinweise: |
Broschüre "Zusätzliche Altersvorsorge" (BMAS, Januar
2007)
http://www.bmas.de/coremedia/generator/9028/zusaetzliche__altersvorsorge.html |
| Ersteller: | SP II 21 - CRN |