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| § 11 | 10094 | 18.06.07 | 20.03.09 |
Anliegen: |
Nach § 3 Abs. 2 der Berufskrankheitenverordnung werden Leistungen zur Vermeidung von dauerhaften Gesundheitsschäden gezahlt, wenn der Betroffene die gefährdende Tätigkeit unterlässt. Diese Leistungen werden in der Regel rückwirkend ab Tag der Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit gezahlt. Wie werden sich ergebende Nachzahlungen auf Leistungen nach dem SGB II angerechnet? |
Antwort: |
Für die Anrechnung dieser Nachzahlungen ergibt sich
folgendes:
1. War der Kunde im Nachzahlungszeitraum nicht im Leistungsbezug, werden Nachzahlungen entsprechend Rz. 11.16 der fachlichen Hinweise zu § 11 SGB II aufgrund besonderer Härte nicht als einmalige Einnahme angerechnet. Die Ausführungen zur Nachzahlung aufgrund eines Widerspruchs-/Klageverfahrens sind analog anzuwenden. Die Berücksichtigung dieser Einnahme als Vermögen bleibt davon unberührt. 2. Wurde ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Unfallversicherungsträger angezeigt und geltend gemacht, wird ein den Erstattungsanspruch übersteigender Restbetrag zeitlich ebenfalls dem Erstattungszeitraum zugerechnet. Dieser wird nicht als einmalige Einnahme auf den laufenden Bedarf angerechnet, sondern entsprechend der Rz. 11.16 der fachlichen Hinweise behandelt. Umfasst der Erstattungsanspruch vollständig die nach SGB II gezahlten Leistungen, sind auch die KV- /PV - Aufwendungen durch den Unfallversicherungsträger zu erstatten. |
Hinweise: |
vgl. auch Hinweise zu § 11, Randziffer 11.16 |
| Ersteller: | SP II 21 - NBN |