Kindergeld - Anrechnung bei SGB II/SGB XII-Mischfällen und Kind zwischen 18 und 25 Jahren

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 11, 11a, 11b 10095 08.10.07 06.10.11  

 Anliegen:

Fallgestaltung:
Mutter und 20 jährige Tochter leben in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Tochter hat Anspruch auf Alg II, die Mutter hat Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer und Grundsicherung nach § 41 Abs. 1, Ziffer 2 SGB XII. Für die Tochter wird Kindergeld geleistet.
Entsprechend § 11 Abs. 1 S. 4 SGB II ist das Kindergeld der Tochter zuzurechnen, zieht man den Umkehrschluss zu § 82 Abs. 1 S. 2 SGB XII, ist es jedoch auch der Mutter zuzurechnen, da die Tochter volljährig ist.
Bei wem ist das Kindergeld nun zu berücksichtigen?

 Antwort:

Ein Umkehrschluss zu § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist vom Gesetzgeber nicht gewollt. Die im SGB XII verankerte Zurechnung des Kindergeldes beim minderjährigen Kind hat ausschließlich zum Ziel, die Sozialhilfebedürftigkeit möglichst vieler minderjähriger Kinder zu vermeiden. Volljährige Kinder bilden sozialhilferechtlich eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie noch bei den Eltern wohnen. Hier wird keine weitere Unterscheidung getroffen.

In § 11 Abs. 1 S. 4 SGB II hingegen rechnet der Gesetzgeber das Kindergeld ausdrücklich dem volljährigen Kind unter 25 Jahren zu, wenn es noch bei den Eltern wohnt. Diese gesetzliche Regelung ist von den Leistungsträgern auszuführen, d.h. das Kindergeld ist bei dem volljährigen Kind anzurechnen, wenn es noch bei den Eltern wohnt und das Geld zur Sicherung seines Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe für Bildung und Teilhabe, benötigt. Eine Doppelberücksichtigung ist nicht zulässig, d.h. Kindergeld, das bereits bei dem Kind berücksichtigt wurde, darf nicht mehr auf die Leistungen der Mutter angerechnet werden.

 Hinweise:

 
Ersteller: SP II 21 - CRN