Antwort:
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Während der Zeit des Grundwehrdienstes werden dem
Wehrdienstleistenden und dessen Angehörigen Leistungen nach dem
Wehrsoldgesetz (WSG)
und Unterhaltssicherungsgesetz (USG) gewährt. Diese Leistungen sind als
Einkommen auf das Alg II anzurechnen. Da es sich jedoch nicht um Einkommen
aus Erwerbstätigkeit handelt, ist folglich kein Freibetrag nach § 30 zu
gewähren. Gleiches gilt auch für die 100 Euro Pauschale nach § 11 Abs. 2 S.
1 und die Werbungskostenpauschale von 15,33 Euro. Werbungskosten können nur
berücksichtigt werden, soweit sie nachgewiesen werden. Die Absetzung erfolgt
dann in der nachgewiesenen Höhe. |