Wehrsold - Absetzung von Freibeträgen

 

Paragraph:

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Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 11 10096 09.10.07 26.03.08  

 Anliegen:

Ist von dem Wehrsold eines Soldaten auch ein Freibetrag bei Erwerbstätigkeit nach § 30 SGB II abzusetzen?

 Antwort:

Während der Zeit des Grundwehrdienstes werden dem Wehrdienstleistenden und dessen Angehörigen Leistungen nach dem Wehrsoldgesetz (WSG)
und Unterhaltssicherungsgesetz (USG) gewährt. Diese Leistungen sind als Einkommen auf das Alg II anzurechnen. Da es sich jedoch nicht um Einkommen aus Erwerbstätigkeit handelt, ist folglich kein Freibetrag nach § 30 zu gewähren. Gleiches gilt auch für die 100 Euro Pauschale nach § 11 Abs. 2 S. 1 und die Werbungskostenpauschale von 15,33 Euro. Werbungskosten können nur berücksichtigt werden, soweit sie nachgewiesen werden. Die Absetzung erfolgt dann in der nachgewiesenen Höhe.

 Hinweise:

 
Ersteller: SP II 21 - CRN