Antwort:
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Während der
Zeit des Grundwehrdienstes werden dem Wehrdienstleistenden und dessen
Angehörigen Leistungen nach dem Wehrsoldgesetz (WSG)
und Unterhaltssicherungsgesetz (USG) gewährt. Diese Leistungen sind als
Einkommen auf das Alg II anzurechnen. Da es sich jedoch nicht um Einkommen
aus Erwerbstätigkeit handelt, ist folglich kein Freibetrag nach § 11b Abs. 3
SGB II zu gewähren. Gleiches gilt auch für die 100 Euro Pauschale nach § 11b
Abs. 2 SGB II und die Pauschale für notwendige Ausgaben von 15,33 Euro.
Werbungskosten können nur berücksichtigt werden, soweit sie nachgewiesen
werden. Die Absetzung erfolgt dann in der nachgewiesenen Höhe. |