Soziale Ausgleichsleistungen nach dem StrRehaG

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 11, 11a, 11b 10099 16.01.08 06.10.11  

 Anliegen:

Bei welchen sozialen Ausgleichsleistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitationsgesetz handelt es sich um privilegiertes Einkommen?

 Antwort:

Privilegiert, d.h. anrechnungsfrei, sind alle sozialen Ausgleichsleistungen nach den §§ 17 - 19 des Strafrechtlichen Rehabilitationsgesetzes (StrRehaG). Im Einzelnen sind das:

• die Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG,
• besondere Zuwendungen für Haftopfer - so genannte "Opferrente" oder "Opferpension" - (§ 17a StrRehaG),
• Unterstützungsleistungen nach § 18 StrRehaG und
• die Kapitalentschädigung in Härtefällen (§ 19 StrRehaG)

 Hinweise:

Siehe auch Fachliche Hinweise zu § 11, Rz. 11.85.
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