Ausbildungsförderung - Absetzung der tatsächlichen Aufwendungen für
  Fahrtkosten und/oder Ausbildungsmaterial - Fälle bis 31.12.07
 

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 11 10102 17.04.08    

 Anliegen:

Können auch für Leistungsfälle vor dem 01.01.2008 die tatsächlichen Fahrtkosten und/oder Kosten für Ausbildungsmaterial vom sog. Schüler BAföG abgesetzt werden?

 Antwort:

§ 1 Abs. 1 Nr. 10 Alg II-V kann für den Zeitraum vor dem 01.01.08 sinngemäß angewendet werden. Es können somit auch bei "Altfällen" die tatsächlich anfallenden Fahrtkosten und/oder Kosten für Ausbildungsmaterial von den Ausbildungsförderungsleistungen abgesetzt werden, sofern diese die Pauschale von 20% der Ausbildungsförderung übersteigen und nachgewiesen werden.

Dies gilt jedoch nur für Fahrtkosten und Kosten für Ausbildungsmaterial, eine Absetzung von Schulgeld ist nicht möglich.

 Hinweise:

vgl. Urteile des LSG Sachsen vom 25.10.07
Az.: L 2 AS 43/07, L 2 AS 44/07, L 2 AS 58/07
Ersteller: SP II 21 - SBN