Anliegen:
|
Können auch für Leistungsfälle vor dem 01.01.2008 die
tatsächlichen Fahrtkosten und/oder Kosten für Ausbildungsmaterial vom sog.
Schüler BAföG abgesetzt werden? |
Antwort:
|
§ 1 Abs. 1 Nr. 10 Alg II-V kann für den Zeitraum vor dem
01.01.08 sinngemäß angewendet werden. Es können somit auch bei "Altfällen"
die tatsächlich anfallenden Fahrtkosten und/oder Kosten für
Ausbildungsmaterial von den Ausbildungsförderungsleistungen abgesetzt
werden, sofern diese die Pauschale von 20% der Ausbildungsförderung
übersteigen und nachgewiesen werden.
Dies gilt jedoch nur für Fahrtkosten und Kosten für Ausbildungsmaterial,
eine Absetzung von Schulgeld ist nicht möglich. |
Hinweise:
|
vgl. Urteile des LSG Sachsen vom 25.10.07
Az.: L 2 AS 43/07, L 2 AS 44/07, L 2 AS 58/07 |