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| § 11, 11a, 11b | 10103 | 21.04.08 | 06.10.11 |
Anliegen: |
Einkommensteuererstattungen sind zu berücksichtigendes Einkommen i. S. d. §
11 Abs. 1 SGB II.
Welchem Ehepartner sind Steuererstattungen zuzuordnen, wenn für den Zeitraum der Steuererstattung eine gemeinsame Veranlagung erfolgte? |
Antwort: |
Die Zuordnung
des Einkommens orientiert sich an den steuerrechtlichen Vorschriften. Dabei
ist zwischen zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden. a) Nur ein Ehepartner hat im Veranlagungszeitraum steuerpflichtiges Einkommen erzielt: Wenn Eheleute steuerlich zusammen veranlagt werden, aber nur einer von beiden steuerpflichtiges Einkommen erzielt hat, steht der Erstattungsanspruch allein demjenigen zu, von dessen Einkommen die Steuern entrichtet wurden. Die Steuererstattung ist folglich nur diesem Ehepartner als Einkommen zuzuordnen. b) Beide Ehepartner haben im Veranlagungszeitraum steuerpflichtiges Einkommen erzielt: Bei Eheleuten, die beide steuerpflichtiges Einkommen erzielt haben und zusammen veranlagt werden, wird von einer Gesamtsteuerschuld ausgegangen, d.h. die Steuern wurden von dem Gesamteinkommen beider Partner entrichtet. Wird eine Gesamtsteuerschuld angenommen, steht die Steuererstattung beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen zu. Schon aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bietet es sich an, diese steuerrechtliche Betrachtung bei der Anrechnung von Einkommen auf das Alg II zu übernehmen und die Steuererstattung beiden Ehepartnern zur Hälfte zuzuordnen. |
Hinweise: |
| Ersteller: | SP II 21 - CRN |