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| § 11, 11a, 11b | 10107 | 16.05.08 | 10.10.11 |
Anliegen: |
Nach § 1 Abs.
1 Nr. 10 der Alg II-V werden bei Bezug von Ausbildungsförderung die
tatsächlichen Fahrkosten zur Ausbildungsstätte nicht als Einkommen
berücksichtigt. Gilt dies auch für Fälle, in denen grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG besteht, solche jedoch wegen der Anrechnung von Einkommen, z.B. Unterhaltszahlungen der Eltern, tatsächlich nicht bezogen werden? |
Antwort: |
Ja, auch in
diesen Fällen sind die Fahrkosten, die durch den Besuch der
Ausbildungsstätte entstehen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Begründung: Die schulische Ausbildung ist grundsätzlich nach BAföG förderungsfähig, allein wegen der Anrechnung von Unterhaltszahlungen auf die BAföG-Leistungen verbleibt kein tatsächlicher Auszahlungsbetrag mehr. Das Unterhaltsgeld ersetzt somit die Ausbildungsförderung und ist dieser gleichzustellen. § 1 Abs. 1 Nr. 10Alg II-V ist daher in diesen Fällen analog anzuwenden. |
Hinweise: |
Siehe dazu auch Fachliche Hinweise zu §§ 11-11b, Rz. 11.93. |
| Ersteller: | SP II 21 - WSN |