Auszahlung der Lebensversicherung (im Todesfall), Vermögen des Partners?

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 11, 11a, 11b 10108 19.10.05 06.10.11  

 Anliegen:

Wie ist eine Lebensversicherung zu bewerten, die durch den Tod der Ehegattin / des Ehegatten fällig geworden ist?

Sie wurde zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht berücksichtigt, da eine Verwertung unwirtschaftlich gewesen wäre. Die fällige Versicherungssumme überschreitet nun den Vermögensfreibetrag der Witwe.

Ist die ausgezahlte Versicherungssumme Einkommen oder verwertbares Vermögen?

 Antwort:

Einkommen ist alles, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, Vermögen hingegen das, was jemand in der Bedarfszeit bereits hat (Zuflusstheorie, BVerfG 18.2.99, E 108,92, 5 C 16/98).

Einmalige Einkünfte, wie z. B. Lottogewinne, Steuererstattungen, die während der Bedarfszeit zufließen, zählen daher zum Einkommen und nicht zum Vermögen.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes gilt dies nicht für Fälle, in denen mit bereits erlangten Einkünften Vermögen angespart wurde. So zählt beispielsweise eine Lebensversicherung, die durch Zeitablauf fällig geworden ist, weiterhin zum Vermögen; es erfolgt lediglich eine Vermögensumwandlung.

Im vorliegenden Sachverhalt handelt es sich aber nicht um eine eigene Lebensversicherung, also nicht um von der leistungsberechtigten Person selbst angesparte Mittel. Vielmehr ist hier der/die Leistungsberechtigte Begünstigte/r aus einer Lebensversicherung eines Dritten. Die zugeflossenen Mittel resultieren aus den Ansparleistungen des Dritten und der durch den Todesfall erhöhten Auszahlsumme. Die wegen Eintritts des Versicherungsfalles ausgezahlte Lebensversicherung ist daher als einmalige Einnahme zu betrachten.

Ggf. ist zu prüfen, ob von der Verwertung von Teilen der Versicherungssumme gem. § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II abzusehen ist, weil dies wegen des Vermögenszweckes (z. B. Beerdigungskosten, Grabpflege) für die leistungsberechtigte Person eine unbillige Härte bedeuten würde.

 Hinweise:

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.11.2006 - L 8 AS 325/06 ER

vgl. Eintrag 10041 zu § 12 (identisch)

Ersteller: SP II 21 - WSN