Kinderbonus

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 11, 11a, 11b 10112 23.03.09   31.12.09

 Anliegen:

Hat der Kinderbonus, welcher im Rahmen des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (Konjunkturpaket II) einmalig von den Familienkassen gezahlt wird, Auswirkungen auf den Bezug von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld?

 Antwort:

Der Kinderbonus ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Dies regelt Artikel 5 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (Konjunkturpaket II).

Jedoch mindert der Kinderbonus den Barunterhaltsanspruch von Kindern um 50 € (entsprechende Anwendung der Regelung zur Berücksichtigung des Kindergeldes § 1612 b BGB).

Daher kann sich für folgende zwei Fallgestaltungen eine Relevanz im Zusammenhang mit SGB II-Leistungen ergeben:

Befindet sich der betreuende Elternteil im SGB II- Bezug und mindert der unterhaltsverpflichtete Elternteil den Unterhaltsanspruch um 50 €, erhält der betreuende Elternteil 50 € weniger Unterhalt. Im Monat der Reduzierung der Unterhaltszahlung, erhält der betreuende Elternteil dann um 50 € höhere SGB II- Leistungen, da das zufließende Einkommen aus Unterhalt 50 € geringer ist.

Umgekehrt ist in dem Fall, dass der unterhaltsverpflichtete Elternteil im SGB II- Bezug ist, auch nur der um den halben Kinderbonus geminderte Unterhalt vom Einkommen absetzbar (§ 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II). Die tatsächlichen Aufwendungen des Unterhaltsverpflichteten sind für den entsprechenden Monat aufgrund des anrechenbaren halben Kinderbonus um 50 € reduziert.

 Hinweise:

Gleichlautender Eintrag bei § 33 (10017 zu § 33)
Ersteller: SP II 21 - SBN