Altersvorsorge - Verwertungsausschluss erst nach Ablehnung vereinbart, erneute Antragstellung

 

Paragraph:

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Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 12 10002 20.03.06 01.04.08  

 Anliegen:

Ein Antragsteller besitzt Vermögen, das seine Freibeträge übersteigt. Dazu gehört eine verwertbare Kapitallebensversicherung. Sein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II wird wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt.

Für die Lebensversicherung vereinbart der Antragsteller nun einen Verwertungsausschluss bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand.

Nach Anpassung des Vertrages stellt der Kunde einen erneuten Antrag beim SGB II-Träger. Ist diesem Antrag nun stattzugeben? Wenn ja, hat diese "Herbeiführung der Anspruchsvoraussetzungen" Konsequenzen nach § 31 oder § 34 SGB II?

 Antwort:

1. Zusätzlich zu dem Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 wird dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bis zu einer altersabhängigen Höchstgrenze ein Freibetrag in Höhe von 250 € je vollendetem Lebensjahr für geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, eingeräumt (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II). Berücksichtigungsfähig sind alle Formen der Altersvorsorge, bei denen die Verwertung vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich unwiderruflich ausgeschlossen wurde, vgl. § 165 Abs. 3 VVG (siehe auch Hinweise zu § 12, Kapitel 2.3).

Voraussetzung für die Absetzung der Lebensversicherung/Altersvorsorge nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 ist nicht, dass der Verwertungsausschluss vor dem Antrag auf Leistungen nach dem SGB II vereinbart wurde.

Zwar gilt das Vermögen bis zu dieser Vereinbarung als nicht geschützt und ist solange zu berücksichtigen. Der Antragsteller ist jedoch nicht gehindert, auch nach Antragstellung bzw. Ablehnung seines Antrags sein Vermögen innerhalb der Freibeträge umzuschichten. Der Gesetzgeber schützt das Vermögen der Kunden in dem durch § 12 Abs. 2 und 3 SGB II festgelegtem Rahmen. Der Kunde kann jederzeit innerhalb dieses Rahmens sein Vermögen (um-)verteilen bis die vom Gesetzgeber gewährten Freibeträge ausgeschöpft sind. Antragsteller können nicht dadurch benachteiligt werden, dass sie vor Antragstellung andere Anlageformen gewählt hatten.

2. Da der Antragsteller nur die vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Freibeträge ausnutzt, liegt kein Tatbestand des § 31 Abs. 4 Nr. 1 oder § 34 SGB II vor. Das Vermögen des Kunden wird nicht vermindert, auch handelt er nicht sozialwidrig.

 Hinweise:

 
Ersteller: S 11 - BHM