Paragraph: |
Nr.: |
Eingestellt am: |
Geändert am: |
Gültig bis: |
|||
| § 12 | 10005 | 15.09.04 | 10.10.11 |
Anliegen: |
Sind auch Sparbriefe, Fondguthaben usw. - also nicht nur Lebensversicherungen - als Altersvorsorge i. S. d. § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 anzuerkennen, wenn für diese die Verwertung vertraglich unwiderruflich bis zum Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen ist? |
Antwort: |
Vermögen i. S. d. § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 sind jegliche
geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen und für die Verwertung
bis zum Eintritt in den Ruhestand vertraglich unwiderruflich ausgeschlossen
ist. Die Form der der Altersvorsorge dienenden geldwerten Ansprüche ist demnach frei wählbar, auch wenn die gängige Anlageform die Kapitallebensversicherung ist. Entscheidend für die Freistellung ist der vertraglich vereinbarte unwiderrufliche Verwertungsausschluss vor Eintritt in den Ruhestand. Eine diesbezügliche Vereinbarung, die bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres reicht, wird hierbei als ausreichend erachtet. Soweit kein unwiderruflicher Verwertungsausschluss vereinbart ist, ist die Vermögensanlage dem allgemeinen Grundfreibetrag des § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 zuzuordnen. |
Hinweise: |
Siehe auch Eintrag 10002 zu § 12 |
| Ersteller: | 2nd Level Leistung |