Altersvorsorge

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 12 10005 15.09.04 10.10.11

 Anliegen:

Sind auch Sparbriefe, Fondguthaben usw. - also nicht nur Lebensversicherungen - als Altersvorsorge i. S. d. § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 anzuerkennen, wenn für diese die Verwertung vertraglich unwiderruflich bis zum Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen ist?

 Antwort:

Vermögen i. S. d. § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 sind jegliche geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen und für die Verwertung bis zum Eintritt in den Ruhestand vertraglich unwiderruflich ausgeschlossen ist.
 

Die Form der der Altersvorsorge dienenden geldwerten Ansprüche ist demnach frei wählbar, auch wenn die gängige Anlageform die Kapitallebensversicherung ist. Entscheidend für die Freistellung ist der vertraglich vereinbarte unwiderrufliche Verwertungsausschluss vor Eintritt in den Ruhestand. Eine diesbezügliche Vereinbarung, die bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres reicht, wird hierbei als ausreichend erachtet.


Soweit kein unwiderruflicher Verwertungsausschluss vereinbart ist, ist die Vermögensanlage dem allgemeinen Grundfreibetrag des § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 zuzuordnen.

 Hinweise:

Siehe auch Eintrag 10002 zu § 12
Ersteller: 2nd Level Leistung