Sterbegeldversicherung

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 12 10014 22.09.2004 15.08.2011

 Anliegen:

Muss eine Sterbegeldversicherung aufgelöst werden, wenn dadurch die Vermögensfreibeträge überschritten werden?

 Antwort:

Nach § 12 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Da die Sterbegeldversicherung nicht unter die in § 12 Abs. 3 Nrn. 1-5 SGB II genannten Ausnahmen fällt, wird eine Sterbegeldversicherung grundsätzlich bei der Ermittlung des Vermögens berücksichtigt. Bei Sterbegeldversicherungen ist der aktuelle Rückkaufswert (Auszahlungsbetrag unter Berücksichtigung von Gebühren und Kosten) als verwertbares Vermögen anzusetzen.

Es bleibt jedoch zu prüfen, ob die Verwertung der Sterbegeldversicherung unwirtschaftlich im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 6 ist. Eine Verwertung der Sterbegeldversicherung ist nicht offensichtlich unwirtschaftlich, wenn der Rückkaufswert nur geringfügig (bis 10 %) unter der Summe der eingezahlten Beiträge liegt.

Auswirkungen sind nur dann zu erwarten, wenn der Verkehrswert der verwertbaren Sterbegeldversicherung zuzüglich des sonstigen verwertbaren Vermögens des Hilfebedürftigen oberhalb der Freibeträge liegt und die Verwertung nicht unwirtschaftlich ist. Der Grundfreibetrag beträgt nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II 150 Euro je Lebensjahr des Hilfebedürftigen und ggf. seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100 Euro. Hinzu kommt ein weiterer Betrag von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II).

 Hinweise:

 
Ersteller: 2nd Level Fachinformation