Rückübertragungsanspruch (Schenkung)

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 12 10016 22.09.2004 15.08.2011

 Anliegen:

Gibt es eine zeitliche Begrenzung, bis zu der verschenktes oder übertragenes Vermögen (Lebensversicherung) bei dem Antragsteller noch berücksichtigt wird?

 Antwort:

Zum Vermögen zählen auch zivilrechtliche Rückforderungs- bzw. Rückübertragungsansprüche nach § 528 BGB. Der Tatbestand des § 528 BGB ist erfüllt, soweit die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach der Schenkung außerstande ist, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihr (...) gesetzlich obliegenden Unterhaltspflichten zu erfüllen.

Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist jedoch ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit seit der Schenkung zehn Jahre verstrichen sind (§ 529 BGB). Einreden nach § 529 BGB sind nur zu berücksichtigen, wenn sie ausdrücklich geltend gemacht werden.

Vereinzelte Schenkungen bleiben bis zur Höhe des maßgeblichen Regelbedarfs nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II unberücksichtigt.

 Hinweise:

vgl. auch Hinweise zu § 33
Ersteller: S 11 - BHM