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Zum Vermögen zählen auch zivilrechtliche
Rückforderungs- bzw. Rückübertragungsansprüche nach § 528 BGB. Der
Tatbestand des § 528 BGB ist erfüllt, soweit die erwerbsfähige
leistungsberechtigte Person nach der Schenkung außerstande ist, ihren
angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihr (...) gesetzlich
obliegenden Unterhaltspflichten zu erfüllen.
Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist jedoch
ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit seit der
Schenkung zehn Jahre verstrichen sind (§ 529 BGB). Einreden nach § 529 BGB
sind nur zu berücksichtigen, wenn sie ausdrücklich geltend gemacht werden.
Vereinzelte
Schenkungen bleiben bis zur Höhe des maßgeblichen Regelbedarfs nach § 20
Abs. 2 Satz 1 SGB II unberücksichtigt. |