Antwort:
|
Der Antragsteller hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht geeignete
Nachweise über den aktuellen Immobilienwert zu erbringen (z.B. Verkehrswertgutachten,
Kaufvertrag, etc.) Die Nachweise dürfen nicht älter als 3 Jahre sein. Die Immobilie
muss auch in der Türkei im Grundbuchamt eingetragen werden. Darüber erhält der Besitzer
eine Tapu-Urkunde (entspricht dem Grundbuchauszug). Die Tapu-Urkunde ist jedoch lediglich
ein Anhaltspunkt zur Wertermittlung, da vom Käufer im Rahmen eines
"Wertspiegels" nicht der tatsächliche Kaufpreis, sondern unter Umständen nur
ein Minimumpreis angegeben wird. Auf Grundlage des Tapu-Wertes wird die Grundsteuer
festgesetzt (0,4 % des Tapu-Wertes). Der steuerpflichtige Eigentümer muss alle 4 Jahre
den Wert der Immobilie neu beziffern. |