Immobilie in der Türkei

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 12 10020 29.09.04 15.08.2011

 Anliegen:

Eine  leistungsberechtigte Person gibt im Antrag an, ein Haus in der Türkei zu besitzen. Dieses hat sie vor ca. 10 Jahren gebaut. Als Verkehrswert werden ca. 17.000 € angegeben. Weitere Unterlagen können angeblich nicht beigebracht werden. Die Immobilie ist nicht vermietet. Sie wird nur als Ferienhaus genutzt.

Wie wird der Verkehrswert der Immobilie ermittelt?

 Antwort:

Der Antragsteller hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht geeignete Nachweise über den aktuellen Immobilienwert zu erbringen (z.B. Verkehrswertgutachten, Kaufvertrag, etc.) Die Nachweise dürfen nicht älter als 3 Jahre sein.

Die Immobilie muss auch in der Türkei im Grundbuchamt eingetragen werden. Darüber erhält der Besitzer eine Tapu-Urkunde (entspricht dem Grundbuchauszug). Die Tapu-Urkunde ist jedoch lediglich ein Anhaltspunkt zur Wertermittlung, da vom Käufer im Rahmen eines "Wertspiegels" nicht der tatsächliche Kaufpreis, sondern unter Umständen nur ein Minimumpreis angegeben wird. Auf Grundlage des Tapu-Wertes wird die Grundsteuer festgesetzt (0,4 % des Tapu-Wertes). Der steuerpflichtige Eigentümer muss alle 4 Jahre den Wert der Immobilie neu beziffern.

 Hinweise:

 
Ersteller: 2nd Level Leistung