Antwort:
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Die auf Grund des jeweiligen Satzungsrechts eingebrachten
Genossenschaftsanteile sind nicht verwertbar, wenn dies einen Auszug aus der
Genossenschaftswohnung bedingen würde. Wird die Genossenschaftswohnung aufgegeben, ist
die Einlage unter Berücksichtigung der satzungsrechtlichen Bestimmungen verwertbar.
Verwertbar sind auch Anteile, welche über dem Mindesteinlagebetrag der Satzung liegen
bzw. welche ohne Eingang eines Mietverhältnisses erworben wurden.
In der Regel ist eine
Kündigung und damit eine Auszahlung der Anteile nur zum Ablauf des Geschäftsjahres
möglich. Bis der Inhaber über diese verfügen kann, käme ggf. eine Darlehensgewährung i.S.d.
§ 9 Absatz 4 SGB II in Betracht. |