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| § 12 | 10022 | 05.10.04 |
Anliegen: |
Ein EHB ist selbständig und verfügt über
Betriebsvermögen, z.B. einen Fuhrpark. Kann dieses Vermögen zur Minderung der Hilfebedürftigkeit herangezogen werden oder ist es komplett geschützt? Gibt es evtl. eine unterschiedliche Behandlung von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften? |
Antwort: |
Das Betriebsvermögen ist geschützt, wenn es für die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit und der damit verbundenen Einkommenserzielung unentbehrlich ist (§ 7 Abs.1 Alg II-V). Hierbei ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Dabei ist die Gesellschaftsform des Betriebes unerheblich. |
Hinweise: |
RPS-0011-041004-§ 12 |
| Ersteller: | 2nd Level Leistung |