Antwort:
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§ 7 Abs.1 der AlgII-V stellt klar, dass
Vermögensgegenstände, die für die Aufnahme oder Fortsetzung einer
Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, nicht als
Vermögen zu berücksichtigen sind. Es soll vermieden werden, dass
Vermögensgegenstände verwertet werden müssen, die später gegebenenfalls über
Leistungen zur beruflichen Eingliederung wieder beschafft werden müssen.
Beispiele für solche Gegenstände können sein:
- Werkzeuge, Maschinen, Transportmittel
- Kraftfahrzeuge (soweit nicht bereits als angemessenes Kfz ohnehin
geschützt), z.B. einziger LKW eines Fuhrunternehmens
- Schreib-, Diktier- und Zeichengeräte, Telefon, Hard- und Software
- Friseurschere, Waage des Fleischers.
Eine für das
Kind abgeschlossene Ausbildungsversicherung gehört nicht zu den
Vermögensgegenständen, die zur Aufnahme einer Berufsausbildung unentbehrlich
sind. Dem Ausbildungswilligen stehen im Falle der Bedürftigkeit staatliche
Leistungen (BAB, BAföG) zur Verfügung, die die Aufnahme einer
Berufsausbildung ermöglichen. |