Ausbildungsversicherung (§ 4 AlgII-V ?)

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 12 10025 26.10.2004 15.08.2011

 Anliegen:

§ 7 Abs. 1 der AlgII-V schützt Vermögen zur Aufnahme einer Berufsausbildung. Fallen darunter auch die Ausbildungsversicherungen für die Kinder?

 Antwort:

§ 7 Abs.1 der AlgII-V stellt klar, dass Vermögensgegenstände, die für die Aufnahme oder Fortsetzung einer Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind. Es soll vermieden werden, dass Vermögensgegenstände verwertet werden müssen, die später gegebenenfalls über Leistungen zur beruflichen Eingliederung wieder beschafft werden müssen. Beispiele für solche Gegenstände können sein:
- Werkzeuge, Maschinen, Transportmittel
- Kraftfahrzeuge (soweit nicht bereits als angemessenes Kfz ohnehin geschützt), z.B. einziger LKW eines Fuhrunternehmens
- Schreib-, Diktier- und Zeichengeräte, Telefon, Hard- und Software
- Friseurschere, Waage des Fleischers.

Eine für das Kind abgeschlossene Ausbildungsversicherung gehört nicht zu den Vermögensgegenständen, die zur Aufnahme einer Berufsausbildung unentbehrlich sind. Dem Ausbildungswilligen stehen im Falle der Bedürftigkeit staatliche Leistungen (BAB, BAföG) zur Verfügung, die die Aufnahme einer Berufsausbildung ermöglichen.

 Hinweise:

vgl. zum Inhalt einer Ausbildungsversicherung Eintrag 10026 zu § 12
Ersteller: 2nd Level Leistung