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| § 12 | 10026 | 26.10.04 | 10.11.05 |
Anliegen: |
In welcher Form und bei wem sind Ausbildungs- und Aussteuerversicherungen zu berücksichtigen? |
Antwort: |
Bei der Ausbildungs- bzw. Aussteuerversicherung handelt es sich um
eine Kapitallebensversicherung, deren Auszahlung auf einen festen Zeitpunkt vereinbart
wird. Ziel der Versicherung ist somit das Ansparen von Geld. Hintergrund
einer Ausbildungsversicherung ist die Absicherung der unterhaltspflichtigen
Person(en) gegenüber den Kindern bis i. d. R. zum Abschluss der
Erstausbildung. Eine Aussteuerversicherung dient der finanzielle
Unterstützung des Kindes bei dessen Heirat.
Der Beitragszahler ist auch zugleich versicherte Person, somit in der Regel ein Elternteil. Das Vermögen aus dieser Versicherung ist der versicherten Person und nicht dem Kind zuzurechnen. Der aktuelle Rückkaufswert (Auszahlungsbetrag unter Berücksichtigung von Gebühren und Kosten) ist deshalb als Vermögen der versicherten Person(en) (s.o.) zu berücksichtigen, sofern die Verwertung nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist. Die Verwertung ist nicht offensichtlich unwirtschaftlich, wenn im Ergebnis unter Berücksichtigung der Verwertungskosten der Verkehrswert nur geringfügig (bis 10 %) unter dem Substanzwert (Summe der eingezahlten Beträge) liegt. Bei vorliegender offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit ist eine Beleihung zu prüfen. Sofern die Versicherung nicht vor Fälligkeit durch Rückkauf verwertet wurde und die Auszahlung der Versicherungssumme während des laufenden Bezuges von Alg II fällig wird, ist der ausgezahlte Betrag als Vermögen zu werten, vgl. WDB-Eintrag 10041 zu § 12.
In Fällen, in denen das Geld an das Kind weitergeleitet wird, ist die Rückübertragung nach den Vorschriften des BGB zu prüfen. |
Hinweise: |
BY-0080-251004-§ 12 siehe auch Eintrag 10039 zu § 11 |
| Ersteller: | S 11 - BHM |