Betriebliche Altersvorsorge

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 12 10027 27.10.2004 15.08.2011  

 Anliegen:

Sind Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung in Form einer Pensionskasse verwertbar?

 Antwort:

Nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung, wenn dem Arbeitnehmer Leistungen der Altersversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt werden. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen oder aber der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (Entgeltumwandlung) wie vorgenannt selbst einzahlt und hierfür die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst (§ 1 Abs 2 Nr. 2 und 4 BetrAVG).

Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, der Pensionskasse oder dem Pensionsfonds in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten Deckungskapitals weder kündigen, abtreten oder beleihen.

Soweit die betriebliche Altersversorgung durch eine Entgeltumwandlung erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft , wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet. Daneben dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet werden. Dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer muss das Recht zur Fortsetzung der Versicherung/Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt sowie das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.

Somit stellen Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung in Form von Leistungen an eine Pensionskasse ebenso wie eine Direktversicherung kein verwertbares Vermögen dar.

 Hinweise:

Die Anwartschaft ist erfüllt, wenn das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 30. Lebensjahres beendet wird und die Versorgungszusage des Arbeitgebers zu diesem Zeitpunkt mindestens 5 Jahre bestanden hat.
Ersteller: 2nd Level Leistung