Paragraph: |
Nr.: |
Eingestellt am: |
Geändert am: |
Gültig bis: |
|||
| § 12 | 10028 | 03.11.2004 | 15.08.2011 |
Anliegen: |
Kann ein nicht selbst genutztes Hausgrundstück, bei dem ein
Nießbrauchrecht für einen Dritten eingeräumt ist, verwertet werden?
Wie sieht es aus, wenn eine Antragstellerin über Wohneigentum verfügt, welches nicht selbst genutzt, sondern der Mutter der Antragstellerin mit notariell beurkundetem oder im Grundbuch eingetragenen Wohnrecht (lebenslang mietfrei) zur Verfügung gestellt wird? Ist das Wohneigentum verwertbar i.S. des § 12 SGB II? |
Antwort: |
Beide o. g Fälle sind identisch zu werten. Wird Grundstücks- / Wohneigentum nicht selbst genutzt, kommt eine Privilegierung nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht in Betracht. Es handelt sich daher um grundsätzlich verwertbares Vermögen, die Verwertung kann durch Verkauf oder Beleihung erfolgen. Die Verwertung kann aber durch den Nießbrauch (Recht der Nutzung einer Sache) bzw. das lebenslange Wohnrecht erschwert, wenn nicht sogar für absehbare Zeit unmöglich gemacht werden. Die Verwertbarkeit des Grundstücks kann durch Nachfragen bei örtlichen Immobilienmaklern hinsichtlich der Verkaufschancen bzw. bei Kreditinstituten hinsichtlich der Möglichkeiten einer Beleihung überprüft werden. Das Hausgrundstück ist nur dann als Vermögen zu berücksichtigen, wenn eine Verwertung absehbar ist. Eine Verwertung ist nicht absehbar, wenn sie vom Tod einer bestimmten Person abhängig ist (so dass BSG in seinem Urteil vom 6.12.2007). In diesem Fall handelt es sich um tatsächlich nicht verwertbares Vermögen; Arbeitslosengeld II ist als Zuschuss zu gewähren. Tritt hingegen die zukünftige Verwertbarkeit sicher ein, z. B. bei datumsmäßiger Befristung des Nießbrauchs, ist die Vermögensverwertung absehbar; Arbeitslosengeld II ist hier gem. § 24 Abs. 5 SGB II als Darlehen zu zahlen. Der Zeitpunkt der Verwertbarkeit sollte nicht länger als zwölf Monate (längstmöglicher Bewilligungszeitraum) in der Zukunft liegen. Unabhängig von der Vermögensprüfung ist zu klären, um welche Art von Nießbrauchrecht es sich handelt. Bei Nießbrauch gegen Entgelt sind die Zahlungen des Nießbrauchers bei dem Eigentümer als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. |
Hinweise: |
BSG Urteil vom 6.12.2007, B 14/7b AS 46/06 R |
| Ersteller: | SP II 21 - WSN |