Antwort:
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Die Wertstellung von Kapitalerträgen, insbesondere bei Sparbüchern,
erfolgt jeweils zum 31.12. eines Jahres. Der Tag der Wertstellung ist auch der Tag des
Zuflusses. Dies gilt unabhängig davon, wann der Vermögensinhaber die Zinsgutschrift vom Kreditinstitut
nachtragen lässt.
Kapitalerträge, die bis zum 31. Dezember gutgeschrieben werden, sind im/ab
Januar des Folgejahres als einmalige Einnahme zu berücksichtigen (§ 11 Abs.
3 SGB II). Die Berücksichtigung der Kapitalerträge als einmalige Einnahme
kommt jedoch nur in Betracht, wenn ihr Wert 10 € übersteigt (§ 1 Abs. 1 Nr.
1 Alg II-V). |