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| § 12 | 10033 | 29.11.04 | 10.11.05 |
Anliegen: |
Wie ist das Guthaben eines abgetretenen Bausparvertrages vermögensrechtlich nach § 12 SGB II zu beurteilen? |
Antwort: |
Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die der
Inhaber nicht frei verfügen darf.
Bei einer Abtretung eines Bausparvertrages werden z.B. zur Sicherung eines Darlehens sämtliche Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag einschließlich eventueller Wohnungsbauprämien auf das Kreditinstitut übertragen. Somit kann der Inhaber des Bausparvertrages den Vertrag weder kündigen noch anderweitig beleihen. Ein abgetretener Bausparvertrag ist demnach nicht verwertbar i.S.d. § 12 SGB II. |
Hinweise: |
NSB-0146-251104-§ 12 |
| Ersteller: | S 11 - BHM |