Antwort:
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Der Erlös aus dem Immobilienverkauf wird, sobald er
verfügbar zugeflossen ist, als Vermögen behandelt . Dieses Vermögen kann
dann in den allgemeinen Freibeträgen "untergebracht" werden (Umwandlung von
geschütztem in ungeschütztes Vermögen), somit auch in einer Altersvorsorge. Werden
die Freibeträge überschritten, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Vermögen,
das aus geschütztem Vermögen stammt (Erlös aus Immobilienverkauf o.ä.) und
nahtlos in neues geschütztes Vermögen investiert wird, bleibt
durchgehend geschützt. Wird daher eine neue selbst bewohnte Immobilie
erworben, ist diese als Vermögen geschützt, wenn sie von angemessener Größe
ist. Der Verkaufserlös ist stets als Vermögen zu betrachten, weil die
Immobilie bereits vor der Entstehung des Anspruches auf Arbeitslosengeld II vorhanden war.
Der Verkauf ändert an der Betrachtung als Vermögen grundsätzlich nichts, weil nur die
Form des Vermögens eine andere ist. |