Antwort:
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Erfolgt der Verkauf einer Immobilie wesentlich unter dem Verkehrswert,
wäre zu prüfen, ob es sich um eine verdeckte Schenkung handelt. Schenkungen können
unter den Voraussetzungen des § 528 BGB zurückgefordert werden. Ein
Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB gehört zum Vermögen und ist daher zu
berücksichtigen (siehe auch Hinweise zu §§ 12, 33).
Dies hätte zur Folge, dass der tatsächliche Wert der Immobilie bei der
Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt würde. Dies kann ggf. zu einer Ablehnung des
Antrages führen. |