Altersvorsorgevermögen nach Abs. 3 Nr. 3 nur für von RV-Pflicht Befreite?

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 12 10040 04.08.05    

 Anliegen:

Ein selbständiger Handwerksmeister (54 Jahre, Schneider) ist in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI, weil er nur einer geringfügigen selbständigen Tätigkeit nachgeht. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht, die durch den AlgII-Bezug einträte, kann nicht erfolgen, weil die Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI nicht vorliegen, da noch keine 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. Der Hilfebedürftige hat zur Altersvorsorge bestimmtes Vermögen in angemessener Höhe.

Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II ist Vermögen nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist.

In der Gesetzesbegründung zu § 12 heißt es hingegen: Ist der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, ist auch Vermögen privilegiert, das vom Inhaber als für die angemessene Altersvorsorge bestimmt bezeichnet wird.

Ist § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II so auszulegen, dass auch Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung zu der Privilegierung des Vermögens führt, bzw. die Privilegierung des Vermögens nur für bestimmte Befreiungstatbestände vorgesehen ist? Was ist zu beachten?

 Antwort:

Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II ist für die Altersvorsorge bestimmtes Vermögen nicht zu berücksichtigen, wenn der EHB oder Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Bei o.g. Sachverhalt liegt Versicherungsfreiheit nach § 5 SGB VI und kein Befreiungstatbestand nach § 6 SGB VI vor.

§ 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II ist nach dem Wortlaut und Sinn und Zweck der Vorschrift nicht anzuwenden.

Der nebenberuflich selbständige Handwerksmeister wird mit dem Alg II Bezug versicherungspflichtig in der gesetzlichen RV (§ 3 S.1 Nr. 3a SGB VI), so dass auch Beiträge an den RVT zu zahlen sind; nur in seiner nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit ist er versicherungsfrei. Die Freistellung geringfügig Beschäftigter von der Versicherungspflicht bringt die Erwartung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass eine Tätigkeit, die mit geringem Zeitaufwand und gegen ein geringes Entgelt ausgeübt wird, regelmäßig nicht die eigentliche wirtschaftliche Existenzgrundlage bilden kann.

Der Hintergrund der Versicherungsfreiheit in diesem Zusammenhang ist ein anderer als der der Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 6 SGB VI). Die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen dient der Vermeidung übermäßiger Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit desjenigen, der nach den Umständen des Einzelfalles des Versicherungsschutzes nicht bedarf.

Die Rentenversorgungslücke dürfte im Falle der Befreiung von der Versicherungspflicht größer sein als im Falle der Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung, so dass das Vermögen zur Alterssicherung im ersten Falle in angemessenem Umfang freigestellt wird, im zweiten Falle jedoch nicht.

 Hinweise:

 
Ersteller: S 11 - PRS