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| § 12 | 10043 | 05.05.2006 | 15.08.2011 |
Anliegen: |
Ein
58-Jähriger Leistungsberechtigter hat Vermögen in Form einer
Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 9.000 €. Er löst diese auf
und bekommt die 9.000 € auf sein Girokonto überwiesen. Ist dieser Geldeingang als Einkommen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld II anzurechnen? |
Antwort: |
Beim Rückkauf einer Lebensversicherung wird kein
Einkommen erzielt, sondern bestehendes Vermögen umgewandelt. Der Betrag in
Höhe von 9.000 € war schon vor der Ausbezahlung in Form der Versicherung
vorhanden - er ist nicht neu hinzugekommen; er war nach § 12 Abs. 2 Nr. 1
SGB II geschützt. Somit handelt es sich bei dem Geldeingang um Vermögen, das genauso wie die ursprüngliche Lebensversicherung zu behandeln ist. In dem genannten Fall hat die Vermögensumwandlung folglich keine Auswirkung auf den Alg II-Bezug (Freibetrag: 9.450 €). Das gleiche gilt auch bei Auszahlung der Lebensversicherung wegen Fälligkeit. Hier ist jedoch zu beachten, dass es sich bei den Schlussüberschussanteilen um (einmaliges) Einkommen handelt. |
Hinweise: |
| Ersteller: | S 11 - WSN |